VenheimVenheim

Arbeitszeit­erfassung in Österreich: Was § 26 AZG 2026 verlangt

7. August 202610 Min. LesezeitRedaktion Venheim — geschrieben aus dem Betriebsalltag, kein Rechtsrat

Inhaltlich geprüft am 22. August 2026 — bei Rechtsänderungen wird dieser Artikel aktualisiert.

Ja, die Arbeitszeiterfassung ist in Österreich Pflicht — für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe: § 26 AZG verlangt, Beginn, Ende und Ruhepausen jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers laufend aufzuzeichnen. Fehlen die Aufzeichnungen, drohen Verwaltungsstrafen je betroffener Person. Eine bestimmte Technik schreibt das Gesetz nicht vor — zeitnah und verlässlich muss die Erfassung sein.

Jeder Betrieb in Österreich muss die Arbeitszeit seiner Beschäftigten aufzeichnen. Dieser Leitfaden erklärt, was § 26 AZG konkret verlangt, warum Excel und Stundenzettel riskant sind, was 2026 stärker in den Blick rückt und wie lange man aufbewahrt — sachlich und ohne Panikmache.

Was § 26 AZG verlangt

§ 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen laufend und verlässlich aufzuzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss sich auch ablesen lassen, dass die tägliche Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden (§ 12 AZG) und die Arbeitszeit-Höchstgrenzen eingehalten wurden. Der Zweck ist einfach: Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder in einem Streit um Überstunden muss belegbar sein, wann tatsächlich gearbeitet wurde.

Beginn & Ende

Der Anfang und das Ende jeder Arbeitszeit — je Person, je Tag, zeitnah festgehalten.

Ruhepausen

Lage und Dauer der Pausen. Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben (§ 11 AZG).

Ruhezeiten im Blick

Aus den Zeiten muss die tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) nachvollziehbar sein — gerade bei Spät- und Frühdiensten hintereinander.

Warum Excel und Stundenzettel riskant sind

Nicht laufend, nicht verlässlich

Eine Liste, die am Monatsende befüllt wird, ist genau das, was § 26 nicht will: weder zeitnah noch überprüfbar. Sie lässt sich jederzeit nachträglich ändern und belegt keine echten Zeiten. In der Gastronomie mit wechselnden Schichten und Aushilfen fällt das schnell auf.

Strafrahmen & Nachforderungen

§ 28 AZG sieht Verwaltungsstrafen je Arbeitnehmer und Übertretung vor — bei einem größeren Team summiert sich das. Dazu kommt: Die gemeldeten Stunden hängen mit der Sozialversicherung zusammen; wer sie nicht sauber belegen kann, riskiert bei Prüfungen zusätzlich Nachforderungen.

Was bei fehlenden Aufzeichnungen droht

§ 28 AZG sieht für fehlende oder nicht ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnungen Verwaltungsstrafen von 72 bis 1.815 Euro vor, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (Stand August 2026). Entscheidend ist § 28 Abs. 8: Machen die fehlenden Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, wird je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gesondert gestraft. Bei einem Team von zehn Personen steht damit schnell ein fünfstelliger Betrag im Raum — nicht als Panikmache, sondern als Rechenaufgabe.

Dazu kommt das praktische Risiko abseits der Strafe: Im Streit um Überstunden gilt ohne Aufzeichnungen schnell die Darstellung der Beschäftigten — wer nicht belegen kann, wann gearbeitet wurde, verhandelt aus der schwächeren Position.

Was 2026 stärker zählt

Die Aufzeichnungspflicht selbst ist nicht neu — was sich ändert, ist der Nachdruck bei Kontrollen. Prüforgane bestehen zunehmend auf einer zeitnahen, manipulationsarmen Erfassung statt auf nachgereichten Listen. Gleichzeitig rücken die tatsächlich geleisteten Wochenstunden bei Prüfungen der Sozialversicherung stärker in den Fokus, weil sie mit der Beitragsgrundlage zusammenhängen. Für einen kleinen Betrieb heißt das praktisch: Wer jetzt auf eine saubere, laufende Erfassung umstellt, ist bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite — unabhängig davon, wie die Details im Einzelnen ausgestaltet werden.

Wie lange aufbewahren?

Arbeitszeitaufzeichnungen sollten mindestens so lange verfügbar bleiben, wie daraus Ansprüche entstehen oder geprüft werden können. In der Praxis orientiert man sich dabei oft an den steuerlichen Fristen (Bundesabgabenordnung, sieben Jahre) und an den arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen. Die konkret maßgebliche Dauer sollte im Zweifel geprüft werden — sie hängt vom Einzelfall ab.

Kurz für Deutschland

In Deutschland ergibt sich die Pflicht aus § 16 ArbZG samt EuGH-Rechtsprechung (2019) und BAG-Beschluss (2022); eine ausdrückliche gesetzliche Ausgestaltung ist in Umsetzung. Grundgedanke und Ziel sind dieselben — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Details bitte an der aktuellen Rechtslage prüfen.

Wer das schreibt

Michael Faix führt acht Standorte in Wien und Linz (Gastronomie und Fitness, Stand August 2026) und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.

Wichtig: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage kann sich ändern und hängt von deinem Betrieb, dem anwendbaren Kollektivvertrag und dem Einzelfall ab. Im Zweifel wende dich an einen Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die Arbeitsinspektion.

In Venheim führst du das digital

Genau dafür ist die Stempeluhr in Venheim gebaut: Dein Team stempelt Kommen, Gehen und Pause am eigenen Handy — zeitnah, mit Standort-Prüfung. Stempel werden nie gelöscht, nur storniert oder korrigiert, jeweils mit Grund und Protokoll. Der § 26-Export kommt als CSV, die Arbeitszeiten fließen ins Monatspaket für den Steuerberater. Kostenlos starten, ohne Zahlungsdaten.

30 Tage Premium testen — ohne Zahlungsdaten. Danach läuft der Betrieb im Tarif Start gratis weiter, Nachweise bleiben lesbar und exportierbar.

Passend dazu

Häufige Fragen

Was muss nach § 26 AZG genau aufgezeichnet werden?
§ 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen laufend und verlässlich aufzuzeichnen. Daraus ergibt sich auch, ob die tägliche Ruhezeit und die Höchstgrenzen eingehalten sind. Die Aufzeichnung muss zeitnah geführt werden — eine Rekonstruktion am Monatsende aus dem Gedächtnis erfüllt den Zweck nicht.
Reicht eine Excel-Tabelle oder ein Stundenzettel?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor — theoretisch ist auch Papier zulässig. Praktisch sind nachträglich ausgefüllte Excel-Listen und Stundenzettel jedoch das Hauptproblem: Sie lassen sich jederzeit ändern, belegen keine echten Zeiten und wirken bei Kontrollen oder in einem Streit um Überstunden wenig glaubwürdig. Eine zeitnahe, korrekturfeste Erfassung ist deutlich sicherer.
Welche Strafen drohen bei fehlender Aufzeichnung?
§ 28 AZG sieht Verwaltungsstrafen von 72 bis 1.815 Euro vor, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (Stand August 2026). Wichtig ist § 28 Abs. 8: Machen die fehlenden Aufzeichnungen die Feststellung der Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, wird je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gesondert gestraft — die Beträge summieren sich also mit der Teamgröße. Die konkrete Höhe bemisst die Behörde im Einzelfall.
Dürfen Beschäftigte ihre eigenen Aufzeichnungen sehen?
Ja. Das AZG gibt Beschäftigten das Recht, die Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen zu verlangen — auf Verlangen monatlich. Praktisch gelöst ist das am einfachsten, wenn jede Person ihre Zeiten laufend selbst einsehen kann; in Venheim sieht jede:r die eigenen Stempel und Monatssummen jederzeit am Handy, ohne die Leitung fragen zu müssen.
Gilt die Pflicht auch in Deutschland?
In Deutschland ergibt sich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 16 ArbZG in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung von 2019 und dem BAG-Beschluss von 2022; eine gesetzliche Ausgestaltung im ArbZG ist in Umsetzung. Die Grundidee ist dieselbe wie in Österreich: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden. Die konkreten Details unterscheiden sich — im Zweifel die aktuelle Rechtslage prüfen.