Arbeitszeiterfassung in Österreich: Was § 26 AZG 2026 verlangt

7. August 202610 Min. LesezeitRedaktion Venheim

Jeder Betrieb in Österreich muss die Arbeitszeit seiner Beschäftigten aufzeichnen. Dieser Leitfaden erklärt, was § 26 AZG konkret verlangt, warum Excel und Stundenzettel riskant sind, was 2026 stärker in den Blick rückt und wie lange man aufbewahrt — sachlich und ohne Panikmache.

Was § 26 AZG verlangt

§ 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen laufend und verlässlich aufzuzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss sich auch ablesen lassen, dass die tägliche Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden (§ 12 AZG) und die Arbeitszeit-Höchstgrenzen eingehalten wurden. Der Zweck ist einfach: Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder in einem Streit um Überstunden muss belegbar sein, wann tatsächlich gearbeitet wurde.

Beginn & Ende

Der Anfang und das Ende jeder Arbeitszeit — je Person, je Tag, zeitnah festgehalten.

Ruhepausen

Lage und Dauer der Pausen. Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben (§ 11 AZG).

Ruhezeiten im Blick

Aus den Zeiten muss die tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) nachvollziehbar sein — gerade bei Spät- und Frühdiensten hintereinander.

Warum Excel und Stundenzettel riskant sind

Nicht laufend, nicht verlässlich

Eine Liste, die am Monatsende befüllt wird, ist genau das, was § 26 nicht will: weder zeitnah noch überprüfbar. Sie lässt sich jederzeit nachträglich ändern und belegt keine echten Zeiten. In der Gastronomie mit wechselnden Schichten und Aushilfen fällt das schnell auf.

Strafrahmen & Nachforderungen

§ 28 AZG sieht Verwaltungsstrafen je Arbeitnehmer und Übertretung vor — bei einem größeren Team summiert sich das. Dazu kommt: Die gemeldeten Stunden hängen mit der Sozialversicherung zusammen; wer sie nicht sauber belegen kann, riskiert bei Prüfungen zusätzlich Nachforderungen.

Was 2026 stärker zählt

Die Aufzeichnungspflicht selbst ist nicht neu — was sich ändert, ist der Nachdruck bei Kontrollen. Prüforgane bestehen zunehmend auf einer zeitnahen, manipulationsarmen Erfassung statt auf nachgereichten Listen. Gleichzeitig rücken die tatsächlich geleisteten Wochenstunden bei Prüfungen der Sozialversicherung stärker in den Fokus, weil sie mit der Beitragsgrundlage zusammenhängen. Für einen kleinen Betrieb heißt das praktisch: Wer jetzt auf eine saubere, laufende Erfassung umstellt, ist bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite — unabhängig davon, wie die Details im Einzelnen ausgestaltet werden.

Wie lange aufbewahren?

Arbeitszeitaufzeichnungen sollten mindestens so lange verfügbar bleiben, wie daraus Ansprüche entstehen oder geprüft werden können. In der Praxis orientiert man sich dabei oft an den steuerlichen Fristen (Bundesabgabenordnung, sieben Jahre) und an den arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen. Die konkret maßgebliche Dauer sollte im Zweifel geprüft werden — sie hängt vom Einzelfall ab.

Kurz für Deutschland

In Deutschland ergibt sich die Pflicht aus § 16 ArbZG samt EuGH-Rechtsprechung (2019) und BAG-Beschluss (2022); eine ausdrückliche gesetzliche Ausgestaltung ist in Umsetzung. Grundgedanke und Ziel sind dieselben — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Details bitte an der aktuellen Rechtslage prüfen.

Wichtig: keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage kann sich ändern und hängt von deinem Betrieb, dem anwendbaren Kollektivvertrag und dem Einzelfall ab. Im Zweifel wende dich an einen Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die Arbeitsinspektion.

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Häufige Fragen

Was muss nach § 26 AZG genau aufgezeichnet werden?

§ 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen laufend und verlässlich aufzuzeichnen. Daraus ergibt sich auch, ob die tägliche Ruhezeit und die Höchstgrenzen eingehalten sind. Die Aufzeichnung muss zeitnah geführt werden — eine Rekonstruktion am Monatsende aus dem Gedächtnis erfüllt den Zweck nicht.

Reicht eine Excel-Tabelle oder ein Stundenzettel?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor — theoretisch ist auch Papier zulässig. Praktisch sind nachträglich ausgefüllte Excel-Listen und Stundenzettel jedoch das Hauptproblem: Sie lassen sich jederzeit ändern, belegen keine echten Zeiten und wirken bei Kontrollen oder in einem Streit um Überstunden wenig glaubwürdig. Eine zeitnahe, korrekturfeste Erfassung ist deutlich sicherer.

Welche Strafen drohen bei fehlender Aufzeichnung?

§ 28 AZG sieht Verwaltungsstrafen vor, die je Arbeitnehmer und je Übertretung verhängt werden können. Weil sie sich pro betroffener Person summieren, können bei einem größeren Team erhebliche Beträge zusammenkommen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall und einer möglichen Wiederholung ab — die maßgeblichen Beträge stehen im Gesetzestext, im Zweifel klärt sie die Arbeitsinspektion oder ein Steuerberater.

Gilt die Pflicht auch in Deutschland?

In Deutschland ergibt sich eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 16 ArbZG in Verbindung mit der EuGH-Rechtsprechung von 2019 und dem BAG-Beschluss von 2022; eine gesetzliche Ausgestaltung im ArbZG ist in Umsetzung. Die Grundidee ist dieselbe wie in Österreich: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden. Die konkreten Details unterscheiden sich — im Zweifel die aktuelle Rechtslage prüfen.