Arbeitszeiterfassung in Österreich: Was § 26 AZG 2026 verlangt
7. August 202610 Min. LesezeitRedaktion Venheim — geschrieben aus dem Betriebsalltag, kein Rechtsrat
Inhaltlich geprüft am 22. August 2026 — bei Rechtsänderungen wird dieser Artikel aktualisiert.
Ja, die Arbeitszeiterfassung ist in Österreich Pflicht — für jeden Betrieb, unabhängig von der Größe: § 26 AZG verlangt, Beginn, Ende und Ruhepausen jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers laufend aufzuzeichnen. Fehlen die Aufzeichnungen, drohen Verwaltungsstrafen je betroffener Person. Eine bestimmte Technik schreibt das Gesetz nicht vor — zeitnah und verlässlich muss die Erfassung sein.
Jeder Betrieb in Österreich muss die Arbeitszeit seiner Beschäftigten aufzeichnen. Dieser Leitfaden erklärt, was § 26 AZG konkret verlangt, warum Excel und Stundenzettel riskant sind, was 2026 stärker in den Blick rückt und wie lange man aufbewahrt — sachlich und ohne Panikmache.
Was § 26 AZG verlangt
§ 26 Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Ruhepausen laufend und verlässlich aufzuzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss sich auch ablesen lassen, dass die tägliche Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden (§ 12 AZG) und die Arbeitszeit-Höchstgrenzen eingehalten wurden. Der Zweck ist einfach: Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat oder in einem Streit um Überstunden muss belegbar sein, wann tatsächlich gearbeitet wurde.
Beginn & Ende
Der Anfang und das Ende jeder Arbeitszeit — je Person, je Tag, zeitnah festgehalten.
Ruhepausen
Lage und Dauer der Pausen. Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben (§ 11 AZG).
Ruhezeiten im Blick
Aus den Zeiten muss die tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) nachvollziehbar sein — gerade bei Spät- und Frühdiensten hintereinander.
Warum Excel und Stundenzettel riskant sind
Nicht laufend, nicht verlässlich
Eine Liste, die am Monatsende befüllt wird, ist genau das, was § 26 nicht will: weder zeitnah noch überprüfbar. Sie lässt sich jederzeit nachträglich ändern und belegt keine echten Zeiten. In der Gastronomie mit wechselnden Schichten und Aushilfen fällt das schnell auf.
Strafrahmen & Nachforderungen
§ 28 AZG sieht Verwaltungsstrafen je Arbeitnehmer und Übertretung vor — bei einem größeren Team summiert sich das. Dazu kommt: Die gemeldeten Stunden hängen mit der Sozialversicherung zusammen; wer sie nicht sauber belegen kann, riskiert bei Prüfungen zusätzlich Nachforderungen.
Was bei fehlenden Aufzeichnungen droht
§ 28 AZG sieht für fehlende oder nicht ordnungsgemäße Arbeitszeitaufzeichnungen Verwaltungsstrafen von 72 bis 1.815 Euro vor, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (Stand August 2026). Entscheidend ist § 28 Abs. 8: Machen die fehlenden Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar, wird je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer gesondert gestraft. Bei einem Team von zehn Personen steht damit schnell ein fünfstelliger Betrag im Raum — nicht als Panikmache, sondern als Rechenaufgabe.
Dazu kommt das praktische Risiko abseits der Strafe: Im Streit um Überstunden gilt ohne Aufzeichnungen schnell die Darstellung der Beschäftigten — wer nicht belegen kann, wann gearbeitet wurde, verhandelt aus der schwächeren Position.
Was 2026 stärker zählt
Die Aufzeichnungspflicht selbst ist nicht neu — was sich ändert, ist der Nachdruck bei Kontrollen. Prüforgane bestehen zunehmend auf einer zeitnahen, manipulationsarmen Erfassung statt auf nachgereichten Listen. Gleichzeitig rücken die tatsächlich geleisteten Wochenstunden bei Prüfungen der Sozialversicherung stärker in den Fokus, weil sie mit der Beitragsgrundlage zusammenhängen. Für einen kleinen Betrieb heißt das praktisch: Wer jetzt auf eine saubere, laufende Erfassung umstellt, ist bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite — unabhängig davon, wie die Details im Einzelnen ausgestaltet werden.
Wie lange aufbewahren?
Arbeitszeitaufzeichnungen sollten mindestens so lange verfügbar bleiben, wie daraus Ansprüche entstehen oder geprüft werden können. In der Praxis orientiert man sich dabei oft an den steuerlichen Fristen (Bundesabgabenordnung, sieben Jahre) und an den arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen. Die konkret maßgebliche Dauer sollte im Zweifel geprüft werden — sie hängt vom Einzelfall ab.
Kurz für Deutschland
In Deutschland ergibt sich die Pflicht aus § 16 ArbZG samt EuGH-Rechtsprechung (2019) und BAG-Beschluss (2022); eine ausdrückliche gesetzliche Ausgestaltung ist in Umsetzung. Grundgedanke und Ziel sind dieselben — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Details bitte an der aktuellen Rechtslage prüfen.
Quellen
- § 26 AZG — Aufzeichnungspflicht (RIS, geltende Fassung) Stand 08/2026
- § 28 AZG — Strafbestimmungen (Jusline) Stand 08/2026
- Wirtschaftskammer Österreich — Arbeitsrecht (Arbeitszeit und Aufzeichnungen) Stand 08/2026
- Arbeitsinspektion — Arbeitszeit Stand 08/2026
Wer das schreibt
Michael Faix führt acht Standorte in Wien und Linz (Gastronomie und Fitness, Stand August 2026) und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.
Wichtig: keine Rechtsberatung
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die konkrete Rechtslage kann sich ändern und hängt von deinem Betrieb, dem anwendbaren Kollektivvertrag und dem Einzelfall ab. Im Zweifel wende dich an einen Steuerberater, die Wirtschaftskammer oder die Arbeitsinspektion.
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