04Kapitel 4 von 8 · 6 min · LMIV · 14 Allergene
Kreuzkontamination & Allergene
Sie halten Rohes und Verzehrfertiges getrennt, kennen die 14 Allergene und geben eine Allergen-Auskunft, die stimmt.
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Zum Nachlesen
Was gilt, und woher es kommt
Lebensmittel müssen auf jeder Stufe vor Verunreinigung geschützt werden (VO 852/2004). Geräte, die mit einem Allergen in Berührung waren, werden vor der nächsten Speise gereinigt und auf sichtbare Reste geprüft. Auch bei offener Ware ist die Allergeninformation Pflicht, für 14 Gruppen der LMIV. Mündlich Auskunft geben nur informierte Personen, gestützt auf schriftliche Unterlagen.
Lebensmittel sind auf allen Stufen vor Verunreinigung zu schützen. In der Küche heißt das: Rohes und Verzehrfertiges bekommen eigene Bretter, eigene Messer und einen eigenen Platz.1
Geräte und Behälter, die mit einem der 14 Allergene in Berührung waren, werden erst dann für eine Speise ohne dieses Allergen verwendet, wenn sie gereinigt sind und geprüft wurde, dass keine sichtbaren Reste mehr da sind.2
Auch bei unverpackter Ware, im Restaurant, im Café und an der Theke, ist die Allergeninformation Pflicht.3
Es gibt genau 14 Allergengruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch einschließlich Laktose, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite über 10 mg je kg oder Liter, Lupinen und Weichtiere.4
AT — gilt in ÖsterreichIn Österreich muss die Information leicht zugänglich sein und ungefragt angeboten werden. Alternativ genügt ein gut sichtbarer Hinweis, dass sie mündlich erhältlich ist. Mündlich Auskunft geben nur geschulte Personen, die Schulung wird dokumentiert, und die Auskunft stützt sich auf schriftliche Unterlagen.5
AT — gilt in ÖsterreichDer bekannte Buchstabencode ist eine Empfehlung des Gesundheitsministeriums und nur mit Legende zulässig: A Gluten, B Krebstiere, C Ei, D Fisch, E Erdnuss, F Soja, G Milch oder Laktose, H Schalenfrüchte, L Sellerie, M Senf, N Sesam, O Sulfite, P Lupinen, R Weichtiere.6
AT — gilt in ÖsterreichDie WKO rät, das Wort »allergenfrei« nicht zu verwenden. Es ist irreführend.7
DE — gilt in DeutschlandIn Deutschland steht die Information auf einem Schild, der Speisekarte, einem Aushang oder elektronisch. Mündlich geht es nur durch Personal, das über die Zutaten Bescheid weiß, mit einer schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnung und einem gut sichtbaren Hinweis.8
Quellen
Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat
- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 3 · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 9 · geprüft 23.09.2026
- 3Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. c · geprüft 23.09.2026
- 4Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Anhang II Nr. 1–14 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 3 und § 4 · geprüft 23.09.2026
- 6AT — gilt in ÖsterreichEmpfehlung des Gesundheitsministeriums zum Allergen-Buchstabencode (07.10.2014), Österreich, S. 2–4 · geprüft 23.09.2026
- 7AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 73 (»allergenfrei«) · geprüft 23.09.2026
- 8DE — gilt in DeutschlandLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Deutschland, § 4 Abs. 3 und 4 · geprüft 23.09.2026
- 9Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 7 · geprüft 23.09.2026