VenheimVenheim
Akademie · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftOhne Konto · Antworten bleiben im Gerät

03Kapitel 3 von 8 · 5 min · VO 852/2004 Anh. II Kap. IX

Kühlkette & Wareneingang

Sie prüfen eine Lieferung, lesen das Thermometer richtig und wissen, was bei zu warmer Ware zuerst passiert.

Kap. 3 · Frage 1/5

Wareneingang · Heute 06:35Lieferung 2

Frische Hühnerbrust wird geliefert. Bis zu welcher Temperatur nehmen Sie sie höchstens an?

5 °C
Wie sicher sind Sie?

Zum Nachlesen

Was gilt, und woher es kommt

Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Kurz abweichen darf man nur aus praktischen Gründen und nur, wenn es die Gesundheit nicht gefährdet (VO 852/2004). Beim Wareneingang wird gemessen: In Österreich nennt die WKO etwa 4 °C für Geflügel, 7 °C für rotes Fleisch und −15 °C für Tiefkühlware. Zu warme Ware geht zurück, der Messwert wird notiert.

Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Für begrenzte Zeit darf man von den Temperaturvorgaben abweichen, wenn es beim Zubereiten, Befördern, Lagern oder Servieren praktisch nötig ist und die Gesundheit nicht gefährdet.1

Ware, die erkennbar verdorben oder verunreinigt ist, wird nicht angenommen. Rohstoffe und Zutaten werden so gelagert, dass sie nicht verderben und vor Verunreinigung geschützt sind.23

Die Gradzahlen der EU-Verordnung für tierische Lebensmittel gelten nicht direkt für den Einzelhandel, zu dem auch die Gastronomie zählt. Die Grenzwerte für die eigene Küche legt der Betrieb in seinem HACCP-Konzept fest.45

AT — gilt in ÖsterreichDie WKO nennt für den Wareneingang: rotes Fleisch 7 °C, Geflügel und Fleischzubereitungen 4 °C, Innereien 3 °C, Faschiertes 2 °C, frischer Fisch 3 °C, Frischmilch 6 °C, Tiefkühlware −15 °C. Liegt die Ware darüber, wird sie zurückgewiesen, und die Messwerte werden aufgeschrieben.6

DE — gilt in DeutschlandDie Tier-LMHV nennt für den Handel ähnliche Werte: Fleisch 7 °C, Geflügel 4 °C, Innereien 3 °C, Hackfleisch 2 °C. Für Küchen von Gemeinschaftsverpflegern gilt dieser Teil ausdrücklich nicht.78

Tiefkühlware wird bei −18 °C oder kälter gehalten. Kurzfristig sind höchstens drei Grad mehr erlaubt, also −15 °C.91011

Was gekocht wurde und kalt aufbewahrt werden soll, wird so schnell wie möglich heruntergekühlt. Aufgetaut wird bei einer Temperatur, die kein Risiko schafft, und Tauflüssigkeit muss abfließen können.1213

DE — gilt in DeutschlandSelbst gemachte Speisen mit rohem Ei, etwa Tiramisu oder Mayonnaise, werden warm innerhalb von zwei Stunden ausgegeben. Kalt werden sie innerhalb von zwei Stunden auf höchstens 7 °C gekühlt und innerhalb von 24 Stunden ausgegeben.14

AT — gilt in ÖsterreichDie WKO empfiehlt, Speisen bei mindestens 70 °C heißzuhalten, höchstens drei Stunden lang.15

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 5 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 1 · geprüft 23.09.2026
  3. 3Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 2 · geprüft 23.09.2026
  4. 4Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs), Art. 1 Abs. 5 · geprüft 23.09.2026
  5. 5Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 lit. c · geprüft 23.09.2026
  6. 6AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 45–46 (Wareneingang, Kühlung) · geprüft 23.09.2026
  7. 7DE — gilt in DeutschlandTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), Deutschland, Anlage 5 Kap. I Nr. 2.2 und Kap. II Nr. 3.3, 3.4 · geprüft 23.09.2026
  8. 8DE — gilt in DeutschlandTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), Deutschland, § 7 Satz 2 · geprüft 23.09.2026
  9. 9Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel, Art. 5 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  10. 10AT — gilt in ÖsterreichTiefkühl-Verordnung, BGBl. Nr. 201/1994, Österreich, § 4 · geprüft 23.09.2026
  11. 11DE — gilt in DeutschlandVerordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV), Deutschland, § 2 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
  12. 12Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 6 · geprüft 23.09.2026
  13. 13Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 7 · geprüft 23.09.2026
  14. 14DE — gilt in DeutschlandTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), Deutschland, § 20a Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  15. 15AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 52–53 (Abkühlen, Heißhalten, Abfall) · geprüft 23.09.2026
  16. 16Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 3 · geprüft 23.09.2026