02Kapitel 2 von 8 · 5 min · VO 852/2004 Anh. II Kap. VIII · § 42 IfSG
Meldepflichten & Tätigkeitsverbote
Sie erkennen, wann Sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten dürfen, wem Sie es sagen und was dann trotzdem geht.
Sie hatten in der Nacht zweimal Durchfall. Jetzt geht es Ihnen besser. Was tun Sie?
Zum Nachlesen
Was gilt, und woher es kommt
Wer Durchfall, infizierte Wunden oder Hautinfektionen hat, darf nicht mit Lebensmitteln arbeiten, wenn sie verunreinigt werden könnten, und meldet das dem Betrieb sofort (VO 852/2004). In Deutschland regelt § 42 IfSG die Tätigkeitsverbote genauer. In Österreich gelten die Schutzmaßnahmen laut Leitlinie des Gesundheitsministeriums bis mindestens 48 Stunden nach dem Ende der Symptome.
Wer an Durchfall, infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen leidet, darf nicht mit Lebensmitteln umgehen, wenn sie direkt oder indirekt verunreinigt werden könnten. Betroffene melden Krankheit und Symptome dem Betrieb unverzüglich.1
DE — gilt in DeutschlandIn Deutschland zählt § 42 IfSG bestimmte Darminfektionen auf. Wer daran erkrankt ist, bei wem ein Verdacht besteht oder wer die Erreger ausscheidet, arbeitet nicht mit neun Lebensmittelgruppen und generell nicht in Küchen von Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung. Die Gruppen: Fleisch, Milch, Fisch und Meeresfrüchte, Eiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung, Feinkost- und Kartoffelsalate samt Mayonnaise und Soßen, Sprossen.2
DE — gilt in DeutschlandBeschäftigte melden solche Gründe sofort dem Arbeitgeber, und der Arbeitgeber handelt sofort.3
AT — gilt in ÖsterreichIn Österreich genügt laut Leitlinie des Gesundheitsministeriums schon der Verdacht, bei Durchfall oder Erbrechen immer. Verboten ist dann auch das Betreten der Bereiche, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird.4
AT — gilt in ÖsterreichNach Erbrechen oder Durchfall gelten die Schutzmaßnahmen dort bis mindestens 48 Stunden nach dem Ende der Symptome. Danach werden drei Wochen lang nach jedem WC-Gang die Hände desinfiziert.5
Ein Tätigkeitsverbot ist kein Arbeitsverbot: Büroarbeit oder das Lager mit verpackter Ware bleiben möglich.56
AT — gilt in ÖsterreichBelehrt wird in Österreich durch den Arbeitgeber, bei Arbeitsbeginn und danach jährlich, mündlich und schriftlich mit Formular. Das unterschriebene Formular bleibt im Betrieb.7
DE — gilt in DeutschlandIn Deutschland braucht, wer zum ersten Mal mit Lebensmitteln arbeitet, eine Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines vom Amt beauftragten Arztes, die bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt ist. Danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme.89
Quellen
Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat
- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. VIII Nr. 2 · geprüft 23.09.2026
- 2DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 42 Abs. 1 und 2 · geprüft 23.09.2026
- 3DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 2 und 3 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie »Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln« (Gesundheitsministerium, 13.02.2013), Österreich, Nr. 1.1 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie »Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln« (Gesundheitsministerium, 13.02.2013), Österreich, Nr. 2.3 · geprüft 23.09.2026
- 6DE — gilt in DeutschlandGesundheitsamt Landkreis Lüneburg: Handout zur Folgebelehrung nach § 43 IfSG, S. 2 · geprüft 23.09.2026
- 7AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie »Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln« (Gesundheitsministerium, 13.02.2013), Österreich, Nr. 2.1 · geprüft 23.09.2026
- 8DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 9DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
- 10DE — gilt in DeutschlandBayernPortal: Online-Belehrung nach § 43 IfSG, Leistungsbeschreibung · geprüft 23.09.2026