Ware und Kennzeichnung · EU · AT · DE
Allergeninformation
Bei loser Ware, also etwa bei Speisen ohne Fertigpackung, müssen Sie über die 14 Hauptallergene informieren, die darin verarbeitet sind. In Österreich regelt das die Allergeninformationsverordnung, in Deutschland die LMIDV. Beide erlauben mündliche Auskunft, verlangen dann aber geschultes oder unterrichtetes Personal und eine schriftliche Grundlage.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- LMIV Art. 44: Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die Angabe der Allergene Pflicht; wie, regeln die Mitgliedstaaten. Anhang II nennt die 14 Hauptallergene.12
- AT — Österreich
- Allergeninformationsverordnung: Information unaufgefordert und leicht zugänglich; ein gut sichtbarer Hinweis auf mündliche Auskunft genügt. Mündlich nur durch geschulte Personen, die Schulung ist zu dokumentieren; Grundlage ist eine schriftliche Dokumentation. Der Buchstabencode A–R ist eine Empfehlung, kein Gesetz.345
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Quellen
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- 1Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. c · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Anhang II Nr. 1–14 · geprüft 23.09.2026
- 3AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 2 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 3 und § 4 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichEmpfehlung des Gesundheitsministeriums zum Allergen-Buchstabencode (07.10.2014), Österreich, S. 2–4 · geprüft 23.09.2026
- 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Deutschland, § 4 Abs. 2 · geprüft 23.09.2026
- 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Deutschland, § 4 Abs. 3 und 4 · geprüft 23.09.2026
- 8AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 69–70 (Allergeninformation) · geprüft 23.09.2026
- 9Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 9 · geprüft 23.09.2026
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