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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Ware und Kennzeichnung · EU · AT · DE

Allergeninformation

Bei loser Ware, also etwa bei Speisen ohne Fertigpackung, müssen Sie über die 14 Hauptallergene informieren, die darin verarbeitet sind. In Österreich regelt das die Allergeninformationsverordnung, in Deutschland die LMIDV. Beide erlauben mündliche Auskunft, verlangen dann aber geschultes oder unterrichtetes Personal und eine schriftliche Grundlage.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
LMIV Art. 44: Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die Angabe der Allergene Pflicht; wie, regeln die Mitgliedstaaten. Anhang II nennt die 14 Hauptallergene.12
AT — Österreich
Allergeninformationsverordnung: Information unaufgefordert und leicht zugänglich; ein gut sichtbarer Hinweis auf mündliche Auskunft genügt. Mündlich nur durch geschulte Personen, die Schulung ist zu dokumentieren; Grundlage ist eine schriftliche Dokumentation. Der Buchstabencode A–R ist eine Empfehlung, kein Gesetz.345
DE — Deutschland
LMIDV § 4: schriftlich auf Schild, Karte, Aushang oder elektronisch, Fußnoten sind zulässig. Mündlich durch hinreichend unterrichtetes Personal, wenn eine schriftliche Aufzeichnung vorliegt, die auf Nachfrage auch der Gast einsehen kann.67

Was die Kontrolle sehen will

  • Wo steht die Allergeninformation, oder wo hängt der Hinweis auf die mündliche Auskunft?47
  • Österreich: Wer gibt mündlich Auskunft, und wo ist die Schulung dokumentiert?4
  • Zeigen Sie die schriftliche Dokumentation, auch für das Tagesgericht.478
  • Wie verhindern Sie Kreuzkontakt an Geräten?9

Typische Fehler

  • Das Rezept geändert, die Allergenliste nicht.47
  • Österreich: mündliche Auskunft durch ungeschulte Aushilfen.4
  • Tagesangebote ohne Allergendokumentation.8

Üben, nachlesen, drucken

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Art. 44 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. c · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformation, LMIV), Anhang II Nr. 1–14 · geprüft 23.09.2026
  3. 3AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 2 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  4. 4AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 3 und § 4 · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichEmpfehlung des Gesundheitsministeriums zum Allergen-Buchstabencode (07.10.2014), Österreich, S. 2–4 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Deutschland, § 4 Abs. 2 · geprüft 23.09.2026
  7. 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), Deutschland, § 4 Abs. 3 und 4 · geprüft 23.09.2026
  8. 8AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 69–70 (Allergeninformation) · geprüft 23.09.2026
  9. 9Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 9 · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.