Ware und Kennzeichnung · EU · AT · DE
Temperaturaufzeichnung und Kühlkette
Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nicht bei gefährlichen Temperaturen lagern, und die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Sie überwachen deshalb Kühl- und Tiefkühlgeräte und halten Messwerte fest, soweit Ihr Konzept das verlangt. Eine tägliche Liste schreibt kein Gesetz wörtlich vor; in Österreich empfiehlt die WKO die tägliche Aufzeichnung.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EG) 852/2004: Temperaturkontrolle und Kühlkette sind Pflicht (Art. 4 Abs. 3); die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden, kurze Abweichungen aus praktischen Gründen sind zulässig (Anh. II Kap. IX Nr. 5).12
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- Räume müssen eine Überwachung und, »sofern erforderlich«, eine Registrierung der Lagertemperatur erlauben — eine tägliche Liste steht nirgends wörtlich. Tiefkühlware: −18 °C, kurzzeitig höchstens 3 °C wärmer.34
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
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Quellen
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- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 4 Abs. 3 lit. c und d · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 5 · geprüft 23.09.2026
- 3Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. I Nr. 2 lit. d · geprüft 23.09.2026
- 4Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel, Art. 5 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichTiefkühl-Verordnung, BGBl. Nr. 201/1994, Österreich, § 4 · geprüft 23.09.2026
- 6AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 45–46 (Wareneingang, Kühlung) · geprüft 23.09.2026
- 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 · geprüft 23.09.2026
- 8DE — gilt in DeutschlandVerordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV), Deutschland, § 2 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
- 9DE — gilt in DeutschlandTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), Deutschland, § 7 Satz 2 · geprüft 23.09.2026
- 10DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
- 11Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 4 (Verifizierung der GHP) · geprüft 23.09.2026
- 12Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 3.5 (Wartung, Kalibrierung) · geprüft 23.09.2026
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