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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Hygiene und HACCP · EU · AT · DE

Amtliche Lebensmittelkontrolle

Die amtliche Lebensmittelkontrolle prüft risikobasiert und in der Regel unangekündigt, ob Ihr Betrieb das Lebensmittelrecht einhält. In Österreich ist der Landeshauptmann zuständig, in Deutschland die Behörden der Länder. Die Kontrollorgane dürfen Räume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Proben ziehen und fotografieren; Sie müssen die Kontrolle dulden und unterstützen.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EU) 2017/625 Art. 9: Kontrollen regelmäßig und risikobasiert, auch nach der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, und ohne Vorankündigung, es sei denn, sie ist nötig. Art. 15: Zugang zu Räumen, Systemen und Dokumenten, Pflicht zur Unterstützung.12
AT — Österreich
LMSVG: Zuständig ist der Landeshauptmann mit geschulten Aufsichtsorganen (§ 24), es gibt einen jährlichen Kontrollplan (§ 31). § 35: betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und kopieren, Proben entnehmen, fotografieren, in der Regel ohne Vorankündigung; bei einer Beanstandung erhalten Sie den Bericht.345
DE — Deutschland
Zuständig ist die Behörde nach Landesrecht (§ 38 LFGB). § 42 LFGB: während der Betriebszeit betreten, Unterlagen einsehen und kopieren, Bilder aufnehmen, Auskünfte verlangen; § 44: dulden und unterstützen.67

Was die Kontrolle sehen will

  • Zugang zu allen Räumen, auch zu Lager und Kühlräumen.57
  • Unterlagen und elektronische Aufzeichnungen: Temperatur, Reinigung, Schulung, Wareneingang, Allergene.28
  • Auskunft über die Herkunft der Zutaten und über die Abnehmer.79
  • Proben und Fotos.57

Typische Fehler

  • Unterlagen nicht auffindbar, weil nur die Leitung weiß, wo sie liegen.Praxis
  • Österreich: den Bericht mit Beanstandung abgelegt, die Mängel aber nicht behoben.510
  • Bei der Kontrolle Unterlagen »nachgereicht«, die es vorher nicht gab.Praxis

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Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 9 Abs. 1 und 4 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 15 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  3. 3AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 24 Abs. 1, 3 und 10 · geprüft 23.09.2026
  4. 4AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 31 · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 35 Abs. 2 und 3 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 38 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  7. 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  8. 8DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
  9. 9Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 18 Abs. 1–3 · geprüft 23.09.2026
  10. 10AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.