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Amtliche Lebensmittelkontrolle
Die amtliche Lebensmittelkontrolle prüft risikobasiert und in der Regel unangekündigt, ob Ihr Betrieb das Lebensmittelrecht einhält. In Österreich ist der Landeshauptmann zuständig, in Deutschland die Behörden der Länder. Die Kontrollorgane dürfen Räume betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, Proben ziehen und fotografieren; Sie müssen die Kontrolle dulden und unterstützen.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EU) 2017/625 Art. 9: Kontrollen regelmäßig und risikobasiert, auch nach der Verlässlichkeit der Eigenkontrollen, und ohne Vorankündigung, es sei denn, sie ist nötig. Art. 15: Zugang zu Räumen, Systemen und Dokumenten, Pflicht zur Unterstützung.12
- AT — Österreich
- LMSVG: Zuständig ist der Landeshauptmann mit geschulten Aufsichtsorganen (§ 24), es gibt einen jährlichen Kontrollplan (§ 31). § 35: betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und kopieren, Proben entnehmen, fotografieren, in der Regel ohne Vorankündigung; bei einer Beanstandung erhalten Sie den Bericht.345
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
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Quellen
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- 1Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 9 Abs. 1 und 4 · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 15 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 3AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 24 Abs. 1, 3 und 10 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 31 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 35 Abs. 2 und 3 · geprüft 23.09.2026
- 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 38 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 8DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
- 9Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 18 Abs. 1–3 · geprüft 23.09.2026
- 10AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026
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