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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Hygiene und HACCP · EU · AT · DE

Eigenkontrolle

Eigenkontrolle heißt: Sie prüfen selbst und laufend, ob Ihr Betrieb das Lebensmittelrecht einhält, und beheben Mängel. Dazu gehören gute Hygienepraxis und HACCP-gestützte Verfahren. EU-weit folgt die Pflicht aus Artikel 17 der Verordnung 178/2002, Österreich nennt sie zusätzlich in § 21 LMSVG. Die Behörde prüft, wie verlässlich Ihre Eigenkontrollen sind.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 178/2002 Art. 17 Abs. 1: Unternehmer sorgen dafür, dass Lebensmittel die Anforderungen erfüllen, »und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen«. Die Hauptverantwortung liegt beim Unternehmer (VO 852/2004 Art. 1).12
EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EU) 2017/625 Art. 9: Wie oft die Behörde kontrolliert, richtet sich auch nach der Verlässlichkeit und den Ergebnissen der Eigenkontrollen.3
AT — Österreich
§ 21 LMSVG: die Vorschriften einhalten, »deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen« und Mängel beheben oder Risiken mindern.4
DE — Deutschland
Keine nationale Norm mit diesem Wort; Art. 17 VO 178/2002 gilt unmittelbar. Behörden wie die Münchner Lebensmittelüberwachung erwarten die Dokumentation am Betriebsort (Merkblatt, kein Gesetz).15

Was die Kontrolle sehen will

  • Liegt die Dokumentation der Eigenkontrolle im Betrieb vor?5
  • Reinigung: Welche Räume wann, von wem, und wer ist verantwortlich?5
  • Temperaturen: Welche Geräte wann, welche Maßnahmen bei Abweichung, welche Reparaturfirma?5
  • Welche Kontrollen haben Sie eingeführt, und mit welchen Ergebnissen?6

Typische Fehler

  • Listen geführt, aber bei Abweichungen nichts unternommen.47
  • Die Dokumentation liegt im Büro oder bei Dritten statt im Betrieb.5
  • Für keinen Bereich ist eine verantwortliche Person benannt.5

Üben, nachlesen, drucken

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 17 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 1 Abs. 1 lit. a, d und e · geprüft 23.09.2026
  3. 3Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 9 Abs. 1 und 4 · geprüft 23.09.2026
  4. 4AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026
  5. 5DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
  6. 6Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 14 lit. a–d · geprüft 23.09.2026
  7. 7Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 11 (Dokumentation) · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.