Hygiene und HACCP · EU · AT · DE
Eigenkontrolle
Eigenkontrolle heißt: Sie prüfen selbst und laufend, ob Ihr Betrieb das Lebensmittelrecht einhält, und beheben Mängel. Dazu gehören gute Hygienepraxis und HACCP-gestützte Verfahren. EU-weit folgt die Pflicht aus Artikel 17 der Verordnung 178/2002, Österreich nennt sie zusätzlich in § 21 LMSVG. Die Behörde prüft, wie verlässlich Ihre Eigenkontrollen sind.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EG) 178/2002 Art. 17 Abs. 1: Unternehmer sorgen dafür, dass Lebensmittel die Anforderungen erfüllen, »und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen«. Die Hauptverantwortung liegt beim Unternehmer (VO 852/2004 Art. 1).12
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EU) 2017/625 Art. 9: Wie oft die Behörde kontrolliert, richtet sich auch nach der Verlässlichkeit und den Ergebnissen der Eigenkontrollen.3
- AT — Österreich
- § 21 LMSVG: die Vorschriften einhalten, »deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen« und Mängel beheben oder Risiken mindern.4
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
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Quellen
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- 1Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 17 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 1 Abs. 1 lit. a, d und e · geprüft 23.09.2026
- 3Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 9 Abs. 1 und 4 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026
- 5DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
- 6Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 14 lit. a–d · geprüft 23.09.2026
- 7Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 11 (Dokumentation) · geprüft 23.09.2026
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