Hygiene und HACCP · EU · AT · DE
Verifizierung
Verifizierung heißt: Sie prüfen in regelmäßigen Abständen, ob Ihr HACCP-System tatsächlich wirkt, etwa ob Aufzeichnungen vollständig sind, Thermometer richtig messen und Korrekturmaßnahmen gegriffen haben. Das verlangt Artikel 5 der EU-Hygieneverordnung. Anders als das laufende Überwachen ist Verifizierung eine Prüfung im Nachhinein, möglichst durch eine andere Person.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EG) 852/2004 Art. 5 Abs. 2 lit. f: regelmäßige Verifizierungsverfahren festlegen, um festzustellen, ob die Grundsätze a bis e eingehalten sind.1
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- Laut Leitfaden der Kommission ergänzt die Verifizierung das Überwachen und läuft periodisch: Kalibrierung der Instrumente, Aufzeichnungen, Abweichungen — möglichst durch eine andere Person als die, die misst.123
- AT — Österreich
- Keine eigene Norm. Das WKO-Skriptum empfiehlt, das Konzept jährlich, spätestens alle zwei Jahre und bei jeder Änderung zu prüfen (Empfehlung, kein Gesetz).14
- DE — Deutschland
- Keine eigene Norm; Art. 5 VO 852/2004 gilt unmittelbar.1
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
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Quellen
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- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 lit. f · geprüft 23.09.2026
- 2Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Abschnitt 3 (Begriffsbestimmungen) · geprüft 23.09.2026
- 3Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 10 (Verifizierung) · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 59–62 (Dokumentation, Korrekturmaßnahmen) · geprüft 23.09.2026
- 5Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 3.5 (Wartung, Kalibrierung) · geprüft 23.09.2026
- 6Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 14 lit. a–d · geprüft 23.09.2026
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