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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Hygiene und HACCP · EU · AT · DE

HACCP-Konzept

Ein HACCP-Konzept ist das ständige Verfahren, mit dem Sie Gefahren für Lebensmittel in Ihrem Betrieb erkennen, an entscheidenden Stellen überwachen und bei Abweichungen gegensteuern. Die Pflicht steht in Artikel 5 der EU-Hygieneverordnung 852/2004 und gilt in Österreich und Deutschland gleichermaßen. Umfang und Dokumentation richten sich nach Art und Größe Ihres Betriebs.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 852/2004 Art. 5: ein oder mehrere ständige Verfahren nach den sieben HACCP-Grundsätzen einrichten, durchführen und aufrechterhalten; bei Änderungen am Erzeugnis oder am Ablauf überprüfen und anpassen.12
EU — gilt in Österreich und Deutschland
Dokumente und Aufzeichnungen müssen der Art und Größe des Betriebs angemessen sein; die Verordnung will die Anforderungen ausdrücklich auch in kleinen Betrieben anwendbar halten.34
AT — Österreich
Kein eigenes HACCP-Gesetz, die EU-Verordnung gilt unmittelbar. § 21 LMSVG verlangt zusätzlich, die Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und Mängel zu beheben.5
DE — Deutschland
Keine eigene HACCP-Regel; Art. 5 VO 852/2004 gilt unmittelbar. Die LMHV regelt Begriffe, allgemeine Hygiene und Schulung.16
Aufbewahren
Keine feste Frist: Dokumente jederzeit aktuell halten, Aufzeichnungen »während eines angemessenen Zeitraums« aufbewahren.7

Was die Kontrolle sehen will

  • Gibt es HACCP-gestützte Verfahren, und wie greifen gute Hygienepraxis und HACCP ineinander?8
  • Sind die Dokumente auf dem neuesten Stand, auch nach Änderungen an Speisen, Geräten oder Abläufen?72
  • Welche Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen können Sie vorlegen?9
  • Welche Gefahren haben Sie ermittelt, und warum reicht an Stufen ohne kritischen Kontrollpunkt die gute Hygienepraxis?10

Typische Fehler

  • Das Konzept wurde nach einer Änderung nicht angepasst: neues Gericht, neues Gerät, neuer Ablauf.211
  • Viele Listen, aber keine Reaktion auf Abweichungen — Aufzeichnen ist eine Anforderung, aber kein Selbstzweck.12
  • Ein Musterkonzept übernommen, das nicht zu Art und Größe des Betriebs passt.Praxis

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Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 · geprüft 23.09.2026
  3. 3Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 lit. g · geprüft 23.09.2026
  4. 4Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Erwägungsgrund 15 (Fassung 2004) · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, § 3 · geprüft 23.09.2026
  7. 7Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 4 lit. a–c · geprüft 23.09.2026
  8. 8Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 14 lit. a–d · geprüft 23.09.2026
  9. 9Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 15 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  10. 10Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 3.1 und 3.2 (Flexibilität) · geprüft 23.09.2026
  11. 11AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 59–62 (Dokumentation, Korrekturmaßnahmen) · geprüft 23.09.2026
  12. 12Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 11 (Dokumentation) · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.