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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Ware und Kennzeichnung · EU · AT · DE

Wareneingangskontrolle

Bei der Wareneingangskontrolle prüfen Sie Lieferungen, bevor sie ins Lager gehen: Temperatur bei Kühl- und Tiefkühlware, unversehrte Verpackung, Kennzeichnung und Haltbarkeitsdatum. Rohstoffe, die so verdorben oder belastet sind, dass das fertige Gericht nicht mehr verzehrgeeignet wäre, dürfen Sie nach EU-Recht nicht annehmen. Wie Sie prüfen und aufzeichnen, legen Sie in Ihrer Eigenkontrolle fest.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. IX Nr. 1: Rohstoffe nicht annehmen, wenn das Endprodukt trotz Aussortieren oder Verarbeiten nicht verzehrgeeignet wäre; Nr. 2 und 5: richtig lagern, Kühlkette halten.123
AT — Österreich
Keine eigene Norm; es gilt das EU-Recht. Das WKO-Skriptum nennt Grenztemperaturen für den Eingang, etwa Faschiertes 2 °C, Geflügel 4 °C, Tiefkühlware −15 °C, und empfiehlt, Werte und Abweichungen aufzuzeichnen (Empfehlung, kein Gesetz).14
DE — Deutschland
Keine eigene Norm für die Gastronomie; die Temperaturen der Tier-LMHV gelten nicht für Gaststätten-Küchen. Die LMHV nennt die Warenkontrolle als Pflichtinhalt der Schulung.56

Was die Kontrolle sehen will

  • Wer nimmt die Ware an, und ist diese Person dafür geschult?78
  • Messen Sie bei Kühl- und Tiefkühlware die Temperatur, und wo steht der Wert?84
  • Was geschieht mit Ware über dem Grenzwert?14
  • Prüfen Sie Kennzeichnung, Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum?8
  • Ist Ihr Lieferant registriert oder zugelassen?9

Typische Fehler

  • Die Ware nimmt an, wer gerade da ist, ohne Prüfung.Praxis
  • Messwert nicht festgehalten, Abweichung ohne Folge.4
  • Kühlware steht lange bei Raumtemperatur, bevor sie eingeräumt wird.Praxis

Üben, nachlesen, drucken

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 1 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 2 · geprüft 23.09.2026
  3. 3Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. IX Nr. 5 · geprüft 23.09.2026
  4. 4AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 45–46 (Wareneingang, Kühlung) · geprüft 23.09.2026
  5. 5DE — gilt in DeutschlandTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV), Deutschland, § 7 Satz 2 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, Anlage 1 Nr. 4 · geprüft 23.09.2026
  7. 7AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 44 (Wareneingang) · geprüft 23.09.2026
  8. 8DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
  9. 9Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 3.4 (Wareneingang) · geprüft 23.09.2026

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Den Nachweis führen, statt ihn zu suchen

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.