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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Hygiene und HACCP · EU · AT · DE

Korrekturmaßnahme

Eine Korrekturmaßnahme ist das, was Sie tun, wenn die Überwachung eine Abweichung zeigt, etwa eine zu geringe Kerntemperatur: die Kontrolle wiederherstellen, betroffene Ware beurteilen und absondern, die Ursache beheben. Artikel 5 der EU-Hygieneverordnung verlangt, solche Maßnahmen vorab festzulegen. Die EU-Kommission empfiehlt, festzuhalten, was wann von wem getan wurde.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 852/2004 Art. 5 Abs. 2 lit. e: Korrekturmaßnahmen für den Fall festlegen, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist. VO 178/2002 Art. 19: Rücknahme und Rückruf, wenn ein Lebensmittel nicht sicher ist.12
EU — gilt in Österreich und Deutschland
Laut Leitfaden der Kommission gehört dazu: die Kontrolle wiederherstellen, betroffene Ware trennen und über sie entscheiden, ein erneutes Auftreten verhindern — und festhalten, was wann von wem getan wurde.134
AT — Österreich
§ 21 LMSVG: Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung setzen. Das WKO-Skriptum nennt Beispiele wie das Nacherhitzen (Leitfaden).567
DE — Deutschland
Keine eigene Norm. Für Lebensmittel mit Verkehrsverbot verlangt § 44 Abs. 4 LFGB zusätzlich, die Behörde zu unterrichten.8

Was die Kontrolle sehen will

  • Was ist bei der letzten Abweichung passiert, und wo steht es?4
  • Was geschah mit der betroffenen Ware?34
  • Wurde die Ursache behoben, oder wiederholt sich die Abweichung?9
  • Sind die Maßnahmen je kritischem Kontrollpunkt vorab festgelegt?1

Typische Fehler

  • Abweichung eingetragen, aber keine Maßnahme vermerkt.4
  • Nur das Gerät repariert, die Ware in der Zwischenzeit nicht beurteilt.3
  • Dieselbe Abweichung kehrt wieder, und niemand fragt nach der Ursache.94

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Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 lit. e · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 19 · geprüft 23.09.2026
  3. 3Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Abschnitt 3 (Begriffsbestimmungen) · geprüft 23.09.2026
  4. 4Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 9 (Korrekturmaßnahmen) · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 21 · geprüft 23.09.2026
  6. 6AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 57–58 (HACCP-Grundsätze, CCP) · geprüft 23.09.2026
  7. 7AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 59–62 (Dokumentation, Korrekturmaßnahmen) · geprüft 23.09.2026
  8. 8DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 44 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
  9. 9Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 4 (Verifizierung der GHP) · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.