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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Hygiene und HACCP · EU · AT · DE

Dokumentationspflicht nach Art und Größe

Sie müssen der Behörde nachweisen können, dass Ihr HACCP-Verfahren funktioniert, in einer Form, die zu Art und Größe Ihres Betriebs passt. Dokumente halten Sie aktuell, Aufzeichnungen bewahren Sie einen angemessenen Zeitraum auf. Eine feste Frist nennt die EU-Hygieneverordnung nicht. Elektronische Aufzeichnungen akzeptiert die EU-Kommission ausdrücklich.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 852/2004 Art. 5 Abs. 4: Nachweis in der Form, die die Behörde nach Art und Größe des Betriebs verlangt; Dokumente jederzeit aktuell; Aufzeichnungen »während eines angemessenen Zeitraums« aufbewahren.12
EU — gilt in Österreich und Deutschland
Erwägungsgrund 15: Die Aufbewahrungspflicht soll flexibel sein, damit sehr kleine Betriebe nicht übermäßig belastet werden. Laut Leitfaden der Kommission dürfen sich Aufzeichnungen auf Abweichungen beschränken, elektronisch ist zulässig.34
AT — Österreich
Keine nationale Frist gefunden. § 35 Abs. 2 LMSVG: Aufsichtsorgane dürfen Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einsehen und kopieren.5
DE — Deutschland
Keine nationale Frist gefunden. § 42 Abs. 2 LFGB: Einsicht in alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen.6
Aufbewahren
Ein »angemessener Zeitraum«, keine Zahl. Der Leitfaden der Kommission: so lange, dass die Informationen bei einer Warnung zu einem Lebensmittel noch verfügbar sind.17

Was die Kontrolle sehen will

  • Können Sie den Nachweis in der verlangten Form erbringen?1
  • Stimmen die Dokumente mit dem heutigen Betrieb überein?1
  • Zeigen Sie Unterlagen und computergestützte Systeme.856
  • Wo sind Abweichungen und Korrekturmaßnahmen festgehalten?47

Typische Fehler

  • Alles aufschreiben wollen und dabei das Überwachen vernachlässigen — laut Leitfaden ist wirksames Überwachen meist wichtiger als seine Aufzeichnung.4
  • Veraltete Unterlagen: die alte Speisekarte, längst abgebaute Geräte.1
  • Aufzeichnungen vernichtet, solange eine Warnung das Lebensmittel noch betreffen kann.7

Üben, nachlesen, drucken

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 4 lit. a–c · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 2 lit. g · geprüft 23.09.2026
  3. 3Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Erwägungsgrund 15 (Fassung 2004) · geprüft 23.09.2026
  4. 4Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. I Nr. 5 (Dokumentation der GHP) · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 35 Abs. 2 und 3 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  7. 7Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Anh. II Nr. 11 (Dokumentation) · geprüft 23.09.2026
  8. 8Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 15 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026

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Den Nachweis führen, statt ihn zu suchen

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.