VenheimVenheim
Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Personal und Arbeitszeit · EU · AT · DE

Hygieneschulung

Alle, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen entsprechend ihrer Tätigkeit in Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult werden; wer das HACCP-Konzept betreut, zusätzlich in HACCP. Das verlangt die EU-Hygieneverordnung in Österreich und Deutschland. Deutschland nennt die Inhalte in § 4 LMHV. Eine feste Wiederholungsfrist steht in keinem dieser Gesetze, Leitlinien empfehlen jährlich.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. XII: Personal entsprechend seiner Tätigkeit in Lebensmittelhygiene unterweisen und/oder schulen; wer das HACCP-Verfahren betreut, zusätzlich in HACCP.12
EU — gilt in Österreich und Deutschland
Keine Frist im Gesetz. Laut Leitfaden der Kommission richtet sich die Auffrischung nach dem Bedarf des Betriebs und setzt keine formale Veranstaltung voraus.13
AT — Österreich
Keine eigene Schulungsnorm, es gilt Kap. XII; eigene Pflicht nur für Allergene (§ 3 Allergeninformationsverordnung). Die Leitlinie Personalschulung empfiehlt mindestens jährlich, bei Eintritt und bei neuen Aufgaben (Leitlinie, kein Gesetz).145
DE — Deutschland
§ 4 LMHV: Schulung nach Anlage 1, zehn Sachgebiete, für alle, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen; Nachweis auf Verlangen. Wer eine einschlägige Berufsausbildung hat, gilt als geschult.678
Aufbewahren
Kein Gesetz nennt eine Frist. Die österreichische Leitlinie Personalschulung empfiehlt mindestens drei Jahre, mit Ort, Datum, Thema, Dauer und Unterschrift.5

Was die Kontrolle sehen will

  • Wer ist wann zu welchem Thema geschult, mit Unterschrift?95
  • Deutschland: Liegt der Nachweis der Schulung nach § 4 LMHV vor?6
  • Wer ist für das HACCP-Konzept zuständig, und wie ist diese Person geschult?2
  • Sind neue Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn unterwiesen?59

Typische Fehler

  • Schulung gehalten, aber nicht dokumentiert.65
  • Neue und Aushilfskräfte arbeiten, bevor sie unterwiesen sind.Praxis
  • »Jährlich« als Gesetz ausgegeben — weder VO 852/2004 noch LMHV nennen eine Frist.163

Üben, nachlesen, drucken

Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. XII Nr. 1 · geprüft 23.09.2026
  2. 2Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. XII Nr. 2 · geprüft 23.09.2026
  3. 3Bekanntmachung der Kommission 2022/C 355/01 zu guter Hygienepraxis und HACCP (Leitfaden, kein Gesetz), Abschnitt 8 (Schulungen) · geprüft 23.09.2026
  4. 4AT — gilt in ÖsterreichAllergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, Österreich, § 3 und § 4 · geprüft 23.09.2026
  5. 5AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie für die Personalschulung (Gesundheitsministerium, 24.07.2012), Österreich, Nr. 3 und 5 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, § 4 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  7. 7DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, § 4 Abs. 2 · geprüft 23.09.2026
  8. 8DE — gilt in DeutschlandLebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), Deutschland, Anlage 1 Nr. 1–10 · geprüft 23.09.2026
  9. 9DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026

Etwas stimmt nicht mehr oder fehlt? Schreiben Sie uns, wir prüfen es an der Quelle.

Den Nachweis führen, statt ihn zu suchen

Venheim ist die Betriebs-App aus dem eigenen Betrieb: Temperaturen, Reinigung, Schulungen und Arbeitszeiten, jeweils mit Beleg und exportfertig für die Kontrolle.

Gratis-Tarif starten

Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.