Ware und Kennzeichnung · EU · AT · DE
Rückverfolgbarkeit
Rückverfolgbarkeit heißt: Sie können der Behörde auf Anfrage sagen, von wem Sie jedes Lebensmittel und jede Zutat bezogen haben und an welche Unternehmen Sie selbst geliefert haben. Abgaben an Ihre Gäste als Endverbraucher sind ausgenommen. Die Pflicht steht in Artikel 18 der EU-Verordnung 178/2002. In Österreich ist die Form frei; Deutschland verlangt, dass die Daten elektronisch übermittelbar sind.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EG) 178/2002 Art. 18: jede Person feststellen können, von der Sie ein Lebensmittel erhalten haben, und jedes Unternehmen, das Sie beliefert haben — mit Systemen, die das der Behörde auf Aufforderung liefern. Art. 19: Rücknahme und Rückruf.12
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- Für Lebensmittel tierischen Ursprungs nennt die DVO (EU) 931/2011 die Angaben, etwa Menge, Partie, Lieferant und Datum; sie sind täglich zu aktualisieren.3
- AT — Österreich
- § 22 LMSVG verweist auf Art. 18 VO 178/2002. Laut WKO-Skriptum ist die Abgabe an Gäste ausgenommen und die Form frei, per Warenwirtschaft oder handschriftlich (Leitfaden).45
- DE — Deutschland
- § 44 Abs. 3 LFGB: Die Daten müssen der Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung strukturiert, maschinenlesbar und elektronisch übermittelt werden können.6
- Aufbewahren
- Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: verfügbar halten, bis anzunehmen ist, dass sie verzehrt sind.3
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
Üben, nachlesen, drucken
Quellen
Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat
- 1Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 18 Abs. 1–3 · geprüft 23.09.2026
- 2Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum Lebensmittelrecht), Art. 19 · geprüft 23.09.2026
- 3Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 (Rückverfolgbarkeit tierischer Lebensmittel), Art. 3 Abs. 1 und 3, Erwägungsgrund 3 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Österreich, § 22 · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichWKO-Skriptum »Hygiene im Gastgewerbe« (Stand Juli 2025), Österreich, S. 24 (Rückverfolgbarkeit) · geprüft 23.09.2026
- 6DE — gilt in DeutschlandLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), Deutschland, § 44 Abs. 3 · geprüft 23.09.2026
- 7Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, Art. 14 lit. a–d · geprüft 23.09.2026
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