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Belehrung nach § 43 IfSG
In Deutschland brauchen Sie vor der ersten Tätigkeit mit bestimmten Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt; die Bescheinigung darf höchstens drei Monate alt sein. Danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme. Österreich kennt diese gesetzliche Belehrung nicht; dort gilt die EU-Schulungspflicht, eine Leitlinie empfiehlt jährliche Unterweisung.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- Keine Entsprechung im EU-Recht; in beiden Ländern gilt die Schulungspflicht nach VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. XII.1
- DE — Deutschland
- § 43 Abs. 1 IfSG: Erstmalige Tätigkeit nur mit einer höchstens drei Monate alten Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes über die Belehrung. Welche Tätigkeiten und Lebensmittel betroffen sind, regelt § 42 Abs. 1.23
- DE — Deutschland
- § 43 Abs. 4: Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre; die Teilnahme ist zu dokumentieren. Abs. 5: Bescheinigung und letzte Dokumentation liegen an der Betriebsstätte.45
- DE — Deutschland
- Die Erstbelehrung bieten manche Ämter online an, etwa in Bayern. Ob die Folgebelehrung rein schriftlich oder online genügt, sehen Ämter unterschiedlich — beim eigenen Gesundheitsamt nachfragen.467
- AT — Österreich
- Keine Entsprechung: kein Nachweis des Gesundheitsamts, keine gesetzliche Belehrungsfrist. Es gilt die EU-Schulungspflicht; eine Leitlinie des Ministeriums empfiehlt die Belehrung bei Beginn und jährlich (Leitlinie, kein Gesetz).18
- Aufbewahren
- Die Erstbescheinigung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung liegen an der Betriebsstätte; eine Jahresfrist nennt das Gesetz nicht.5
Was die Kontrolle sehen will
Typische Fehler
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Quellen
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- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. XII Nr. 1 · geprüft 23.09.2026
- 2DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 3DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 42 Abs. 1 und 2 · geprüft 23.09.2026
- 4DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
- 5DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 5 · geprüft 23.09.2026
- 6DE — gilt in DeutschlandBayernPortal: Online-Belehrung nach § 43 IfSG, Leistungsbeschreibung · geprüft 23.09.2026
- 7DE — gilt in DeutschlandBezirksamt Berlin-Lichtenberg: Arbeitgeberinformation zur Belehrung (März 2017), Arbeitgeberinformation · geprüft 23.09.2026
- 8AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie »Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln« (Gesundheitsministerium, 13.02.2013), Österreich, Nr. 2.1 · geprüft 23.09.2026
- 9DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026
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