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Nachweis-Lexikon · Stand 23.09.2026 · alle Quellen geprüftÖsterreich und Deutschland getrennt · jede Aussage mit Quelle

Personal und Arbeitszeit · EU · DE · AT

Belehrung nach § 43 IfSG

In Deutschland brauchen Sie vor der ersten Tätigkeit mit bestimmten Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt; die Bescheinigung darf höchstens drei Monate alt sein. Danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme. Österreich kennt diese gesetzliche Belehrung nicht; dort gilt die EU-Schulungspflicht, eine Leitlinie empfiehlt jährliche Unterweisung.

Rechtsgrundlage

EU — gilt in Österreich und Deutschland
Keine Entsprechung im EU-Recht; in beiden Ländern gilt die Schulungspflicht nach VO (EG) 852/2004 Anh. II Kap. XII.1
DE — Deutschland
§ 43 Abs. 1 IfSG: Erstmalige Tätigkeit nur mit einer höchstens drei Monate alten Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes über die Belehrung. Welche Tätigkeiten und Lebensmittel betroffen sind, regelt § 42 Abs. 1.23
DE — Deutschland
§ 43 Abs. 4: Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre; die Teilnahme ist zu dokumentieren. Abs. 5: Bescheinigung und letzte Dokumentation liegen an der Betriebsstätte.45
DE — Deutschland
Die Erstbelehrung bieten manche Ämter online an, etwa in Bayern. Ob die Folgebelehrung rein schriftlich oder online genügt, sehen Ämter unterschiedlich — beim eigenen Gesundheitsamt nachfragen.467
AT — Österreich
Keine Entsprechung: kein Nachweis des Gesundheitsamts, keine gesetzliche Belehrungsfrist. Es gilt die EU-Schulungspflicht; eine Leitlinie des Ministeriums empfiehlt die Belehrung bei Beginn und jährlich (Leitlinie, kein Gesetz).18
Aufbewahren
Die Erstbescheinigung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung liegen an der Betriebsstätte; eine Jahresfrist nennt das Gesetz nicht.5

Was die Kontrolle sehen will

  • Liegt für jede betroffene Person die Erstbescheinigung vor?25
  • Liegt die letzte Folgebelehrung vor, und ist sie höchstens zwei Jahre alt?45
  • Liegen die Nachweise an der Betriebsstätte statt im Büro?5
  • Ist die Belehrung getrennt von der Hygieneschulung nachgewiesen?9

Typische Fehler

  • Die Erstbescheinigung ist bei Arbeitsbeginn älter als drei Monate.2
  • Folgebelehrung vergessen oder nicht dokumentiert.4
  • Die Nachweise liegen im Büro statt an der Betriebsstätte.5
  • In Österreich ein »Gesundheitszeugnis« nach deutschem Muster verlangt, das es dort gesetzlich nicht gibt.Praxis

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Quellen

Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat

  1. 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Anh. II Kap. XII Nr. 1 · geprüft 23.09.2026
  2. 2DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
  3. 3DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 42 Abs. 1 und 2 · geprüft 23.09.2026
  4. 4DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
  5. 5DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 5 · geprüft 23.09.2026
  6. 6DE — gilt in DeutschlandBayernPortal: Online-Belehrung nach § 43 IfSG, Leistungsbeschreibung · geprüft 23.09.2026
  7. 7DE — gilt in DeutschlandBezirksamt Berlin-Lichtenberg: Arbeitgeberinformation zur Belehrung (März 2017), Arbeitgeberinformation · geprüft 23.09.2026
  8. 8AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie »Zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln« (Gesundheitsministerium, 13.02.2013), Österreich, Nr. 2.1 · geprüft 23.09.2026
  9. 9DE — gilt in DeutschlandLandeshauptstadt München, Lebensmittelüberwachung: Merkblatt zur betrieblichen Eigenkontrolle (Stand 05/2026), Nr. 1–6 · geprüft 23.09.2026

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Wer das schreibt

Michael Faix führt in Wien und Linz Gastronomie-Betriebe und Fitness-Studios und hat Venheim für den eigenen Betrieb entwickelt — jede Funktion und jeder Ratgeber kommt aus diesem Alltag, nicht aus einer Textredaktion. Mehr über den Hintergrund. Kein Rechtsrat — bei Zweifelsfragen entscheidet die Auskunft von Behörde, Kammer oder Kanzlei.