Kasse und Aufbewahrung · EU · AT · DE
Aufbewahrungsfristen
In Österreich bewahren Sie Bücher, Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre auf (§ 132 BAO), auch die Sicherung des Kassenprotokolls. In Deutschland gelten zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen und seit 2025 acht Jahre für Buchungsbelege (§ 147 AO). Für HACCP-Aufzeichnungen gibt es keine feste Frist, sondern einen angemessenen Zeitraum.
Rechtsgrundlage
- EU — gilt in Österreich und Deutschland
- VO (EG) 852/2004 Art. 5 Abs. 4: HACCP-Aufzeichnungen »während eines angemessenen Zeitraums«. Rückverfolgbarkeitsdaten tierischer Lebensmittel, bis anzunehmen ist, dass sie verzehrt sind (DVO 931/2011).12
- AT — Österreich
- § 132 BAO: Bücher, Aufzeichnungen und zugehörige Belege sieben Jahre, ab Ende des Kalenderjahres, auch auf Datenträgern. Das gilt ebenso für Belegzweitschriften, das Datenerfassungsprotokoll und den Jahresbeleg der Kasse.345
- AT — Österreich
- Arbeitszeit: § 26 AZG nennt keine Frist; das Unternehmensserviceportal nennt ein Jahr (Behördenseite). Schulungsnachweise: drei Jahre laut Leitlinie, kein Gesetz.678
Was die Kontrolle sehen will
- Finanz Österreich: Liegen Belegzweitschriften und Kassensicherungen aus sieben Jahren vor?45
- Finanz Deutschland: Liegen Aufzeichnungen aus zehn Jahren und Buchungsbelege aus acht Jahren vor?9
- Deutschland: Liegen die Arbeitszeitnachweise der letzten zwei Jahre vor?1213
- Lebensmittelkontrolle: Liegen die Aufzeichnungen noch vor, die ein betroffenes Lebensmittel betreffen können?1
Typische Fehler
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Quellen
Jede Quelle wurde am genannten Tag im Original gelesen und gegen den Text geprüft. Alle Quellen und was sich geändert hat
- 1Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 5 Abs. 4 lit. a–c · geprüft 23.09.2026
- 2Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 (Rückverfolgbarkeit tierischer Lebensmittel), Art. 3 Abs. 1 und 3, Erwägungsgrund 3 · geprüft 23.09.2026
- 3AT — gilt in ÖsterreichBundesabgabenordnung (BAO), Österreich, § 132 Abs. 1 und 2 · geprüft 23.09.2026
- 4AT — gilt in ÖsterreichBundesabgabenordnung (BAO), Österreich, § 132a Abs. 1, 3, 5 und 6 (bis 30.09.2026) · geprüft 23.09.2026
- 5AT — gilt in ÖsterreichRegistrierkassensicherheitsverordnung (RKSV), Österreich, § 7 Abs. 1–3 · geprüft 23.09.2026
- 6AT — gilt in ÖsterreichArbeitszeitgesetz (AZG), Österreich, § 26 (idF BGBl. I Nr. 53/2018) · geprüft 23.09.2026
- 7AT — gilt in ÖsterreichUnternehmensserviceportal: Arbeitszeitaufzeichnungen (Behördenseite, kein Gesetz), Österreich, Stand 16.01.2025 · geprüft 23.09.2026
- 8AT — gilt in ÖsterreichLeitlinie für die Personalschulung (Gesundheitsministerium, 24.07.2012), Österreich, Nr. 3 und 5 · geprüft 23.09.2026
- 9DE — gilt in DeutschlandAbgabenordnung (AO), Deutschland, § 147 Abs. 1, 3 und 4 · geprüft 23.09.2026
- 10DE — gilt in DeutschlandEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), Deutschland, Art. 97 § 19a Abs. 2 und 3 · geprüft 23.09.2026
- 11DE — gilt in DeutschlandHandelsgesetzbuch (HGB), Deutschland, § 257 Abs. 4 · geprüft 23.09.2026
- 12DE — gilt in DeutschlandArbeitszeitgesetz (ArbZG), Deutschland, § 16 Abs. 2 · geprüft 23.09.2026
- 13DE — gilt in DeutschlandMindestlohngesetz (MiLoG), Deutschland, § 17 Abs. 1 · geprüft 23.09.2026
- 14DE — gilt in DeutschlandInfektionsschutzgesetz (IfSG), Deutschland, § 43 Abs. 5 · geprüft 23.09.2026
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